Kã¼Ndigungsschutz Kleinbetriebe Schwerbehinderte. Inhaber von kleinbetrieben können mitarbeitern grundsätzlich leichter kündigen. Auf kleinbetriebe ist das allgemeine kündigungsschutzgesetz (kschg) nicht anwendbar.
Der arbeitnehmer muss also darlegen und beweisen können, dass der arbeitgeber. Das heißt, mitarbeiter dürfen nicht aufgrund ihrer religion, ihrer abstammung, ihres alters, ihres geschlechts oder ihrer sexuellen neigungen entlassen werden. Die arbeitgeber müssen den besonderen kündigungsschutz immer beachten (sgb für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte beschäftigte, §§ 168 ff.;