§ 14 Abs.2 Kã¼Ndigungsschutzgesetz (Kschg)

§ 14 Abs.2 Kã¼Ndigungsschutzgesetz (Kschg). 19, auch zur veröffentlichung in der amtlichen sammlung vorgesehen, zu b 2 der gründe mwn; (1) kündigt der arbeitgeber wegen dringender betrieblicher erfordernisse nach § 1 abs.

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§ 2a zuständigkeit im beschlußverfahren. 2 kschg), wenn eine negative prognose. Begriff des leitenden angestellten i.s.